Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Containerdienst

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Willi Lampe über die Aufstellung von Containern und den Transport von Abfällen und Wertstoffen.
Stand 01.01.2024
§ 1 Vertragsabschluss
Der Vertrag wird zwischen dem Kunden, der einen Container bestellt (nachstehend Auftraggeber) und der Firma Willi Lampe (nachstehend Aufsteller) geschlossen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen, mündlichen oder telefonischen Bestellung durch den Auftraggeber und der entsprechenden Annahme und Bereitstellung des Containers durch den Aufsteller zustande. Es gelten die Bedingungen, die in diesen AGBs definiert sind.
Die Bereitstellung des Containers erfolgt nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Aufstellers. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Aufsteller unterliegt insgesamt dem jeweils gültigen Abfallrecht. In Deutschland gilt das „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ sowie die entsprechenden Verordnungen.
Unter anderem legt das KrWG folgendes fest: ist ein Dritter Erzeuger oder Besitzer der Abfälle bzw. gesetzlich zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet (Abfallbesitzer), so hat der Auftraggeber seine Rechtsbeziehung zu dem Abfallbesitzer nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze und Verordnungen auszugestalten, insbesondere soweit es sich um Pflichten im Hinblick auf die Abfalldeklaration, die Einhaltung der Rechtsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung und die sonstigen Nebenpflichten im Hinblick auf die konkrete Leistung handelt. Der Auftraggeber haftet dem Aufsteller gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer.

§ 2 Vertragsgegenstand
Der Vertrag betrifft den folgenden Leistungsumfang:

  • die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, Wertstoffen ö.ä.
  • die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit.
  • die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Aufsteller zu einer mit dem Auftraggeber vereinbarten, oder durch den Aufsteller bestimmten Ablade-/ Entsorgungsstelle.

Die Pflicht des Aufstellers zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die der Aufsteller weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Der Aufsteller ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen.
Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt dem Aufsteller, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Aufsteller insoweit von evtl. Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, darf und wird der Aufsteller nicht befolgen.
Der Aufsteller ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
Angaben des Aufstellers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
Vereinbarungen über festgelegte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für den Aufsteller nur dann verbindlich, wenn sie vorher schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen, da die Bereitstellung sehr stark von Verkehrs- und Wetterbedingungen abhängig sein kann. Abweichungen bis zu 3 Stunden sowie Ereignisse höherer Gewalt begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Aufsteller.
Die Nichteinhaltung der angesagten Termine begründet mit Ausnahme eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Aufstellers keinerlei Schadenersatzansprüche.
Sofern die vereinbarten Termine aus vom Aufsteller zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden können, hat der Auftraggeber dem Aufsteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Aufsteller wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.

§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen sowie für eine LKW geeignete Zufahrt zum Abstellplatz zu sorgen. Ist bei vereinbartem Bereitstellungs- oder Abholtermin eine Anlieferung oder Abholung nicht möglich, weil die Zufahrt bzw. der Container durch z.B. parkende PKW zugestellt ist, werden die zusätzlich angefallenen Kosten für An- und Abfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt, wenn der Container durch Verschulden des Auftraggebers nicht aufgestellt, abgeholt oder wegen Überladung transportiert werden kann. Die Zusatzkosten werden als Pauschale in Höhe von 119,00 EUR (100,00 EUR netto) pro Container berechnet.
Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein (20 Tonnen). Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze (z.B. auf Baustellen), sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet wurde.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Aufstellers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für Schäden am LKW oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
Eine Umstellung des Behälters – auch nur für kurze Zeit – vom Aufstellplatz ist untersagt.

Der Container kann bei folgenden Bedingungen nicht aufgestellt werden, wenn:

  • eine Stellgenehmigung fehlt
  • kein ausreichender Platz zur Stellung des Containers vorhanden ist
  • der vorgesehene Platz nicht erreichbar bzw. ungeeignet ist
  • Durchfahrten oder der Untergrund ein Befahren nicht zulassen

Der Container kann bei folgenden Bedingungen nicht abgeholt werden, wenn:

  • er mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt wurde
  • er überfüllt wurde, z.B. über den Rand des oberen Containerabschlusses hinaus
  • er durch parkende Fahrzeuge, verschlossenes Tor oder andere Hindernisse nicht zugänglich ist
  • er nach seiner Aufstellung vom Auftraggeber umgestellt wurde
  • bei vereinbarter Barzahlung kein Geld bei Abholung übergeben wird

§ 5 Sicherung des Containers und behördliche Auflagen
Der Aufsteller stellt den Container nach den anerkannten Regeln der Technik sowie den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen auf.
Für die erforderliche Sicherung des Containers ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Dies beinhaltet z.B. die Pflicht zur Beleuchtung oder Absperrung usw.
Bei Aufstellung auf öffentlichen Verkehrsflächen hat der Auftraggeber die Straßenverkehrsordnung einzuhalten, ggf. behördliche Genehmigungen einzuholen und für die notwendige Verkehrssicherung (Beleuchtung, Absperrung, etc.) zu sorgen. Alle für die Genehmigung relevanten öffentlichen Abgaben sind vom Auftraggeber zu tragen.
Für fehlende Sicherung und/oder Genehmigung des Containers haftet ausschließlich der Auftraggeber, er hat den Aufsteller von Ansprüchen Dritter freizustellen. Ordnungsstrafen trägt der Auftraggeber, sofern nicht eindeutig ein Fehlverhalten vom Aufsteller vorliegt.
Der Auftraggeber hat den Container während der Standzeit gegen Diebstahl und Beschädigungen zu sichern und vor Verunreinigungen und Abnutzung, die über das mit der vertragsgemäßen Nutzung üblicherweise verbundene Maß hinausgehen, zu schützen.
Der Auftraggeber haftet für über die o.g. hinausgehenden Schäden am Container sowie für den Verlust vom Container. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (sog. wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Auftraggeber Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu leisten.

§ 6 Beladung des Containers
Der Auftraggeber haftet und ist verantwortlich dafür, dass der Container nicht verändert oder beschädigt wird und nur mit den vertraglich vereinbarten Stoffen beladen wird.
Der Container darf maximal bis zur Oberkante befüllt sein. Der Aufsteller ist berechtigt, den Abtransport bei der Überladung zu verweigern, bis der Auftraggeber den Container entsprechend der Vorgaben befüllt hat. Dem Auftraggeber wird in diesem Falle Standmiete sowie ggf. die zusätzliche An- und Abfahrt berechnet.
Umweltschädigende Stoffe, Chemikalien, Öl, Bremsflüssigkeit, Batterien, Reifen, Elektrogeräte (z.B. Kühlschränke) usw. dürfen nicht in den Container geladen werden.
Das maximale Beladungsgewicht des Containers (siehe Typenschild an der Seite des Containers) darf nicht überschritten werden.
Es darf keine Ladung über die Wände hinausragen.
Die Beladung muss sachgerecht und gleichmäßig erfolgen, um eine wesentliche Veränderung der Ladung beim Transport zu vermeiden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach den geltenden Abfallschlüsseln zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht vor Abholung nach, ist der Aufsteller berechtigt, die notwendigen Untersuchungen durch Sachverständige zu initiieren. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber haftet für alle Konsequenzen, die dem Aufsteller infolge falscher Deklaration bzw. Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes entstehen.
Angaben zu angenommenen Stoffen in vom Aufsteller und den beauftragten Entsorgern erstellten Dokumenten wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten gelten im Verhältnis zum Auftraggeber als zutreffend. Es steht dem Auftraggeber frei, die Unrichtigkeit der o.g. Dokumente nachzuweisen. xs
Gefährliche Abfälle und Sonderabfälle dürfen nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung des Aufstellers in den Container eingefüllt werden. Details zur Bestimmung von Sonderabfällen finden sich u.a. in der „Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV)“ sowie dem „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“
Im Falle von Fehlbeladungen (z.B. gemischte Beladungen entgegen der ursprünglichen Beauftragung) ist der Aufsteller berechtigt, die dadurch verursachten Zusatzkosten wie längere Standzeiten, zusätzliche Kippgebühren und erhöhte Personal- und Fahrtkosten nachträglich in Rechnung zu stellen.

§ 7 Schadenersatz und Haftung
Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft, oder die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers.
Für Schäden, die an sonstigen Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Aufstellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Aufsteller, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Soweit die Haftung des Aufstellers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen sein Personal.
Für absichtliche oder unabsichtliche Fehlbefüllungen, sowie für an den aufgestellten Behälter angebrachte Gegenstände des Auftraggebers oder eines Dritten, haftet der Aufsteller nicht.
Der Aufsteller haftet (außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten), im Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Haftung des Aufstellers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Aufstellers.
Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von diesen Verträgen entstehen, verjähren sechs Monate nach Kenntnis und Anzeige des Schadens durch den Auftraggeber.

§ 8 Entgelte und Fälligkeit der Rechnung
Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit es nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete und den Transport des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Aufstellung oder Abholung des Containers, oder Wartezeiten, hat der Auftraggeber eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese sieben Werktage. Meldet der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit als abholbereit, so ist der Aufsteller berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Abholung des Containers einen angemessenen Betrag zu berechnen.
Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
Rechnungen des Aufstellers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist der Aufsteller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen des Aufstellers steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.
Der Aufsteller ist berechtigt, vom Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, ist der Aufsteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Aufstellers.

§10 Salvatorische Klauseln
Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Spedition und Transporte

Unseren Geschäften liegen ausschließlich die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), neueste Fassung, zu Grunde und gelten als unsere AGB für Speditions- und Tansportdienstleistungen. Eine aktuelle Version der ADSp kann auf der Website des DSLV (Deutscher Speditions- und Logistikverband) heruntergeladen werden.